§ 1 NÖ BHG Bezirkshauptmannschaften

NÖ BHG - NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Land Niederösterreich gliedert sich außerhalb der Städte mit eigenem Statut in folgende Verwaltungsbezirke als Sprengel der Bezirkshauptmannschaften:

1.

Amstetten

2.

Baden

3.

Bruck an der Leitha

4.

Gänserndorf

5.

Gmünd

6.

Hollabrunn

7.

Horn

8.

Korneuburg

9.

Krems

10.

Lilienfeld

11.

Melk

12.

Mistelbach

13.

Mödling

14.

Neunkirchen

15.

St. Pölten

16.

Scheibbs

17.

Tulln

18.

Waidhofen an der Thaya

19.

Wiener Neustadt

20.

Zwettl

(2) Die Landesregierung hat den Sitz und den Sprengel der Verwaltungsbezirke unter Bedachtnahme auf die Dezentralisierung, Regionalität und Bürgernähe mit Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ BHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ BHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ BHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ BHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ BHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ BHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ BHG