(1) Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.
(2) Verordnungen können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden
1. | bei Ausfall des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS), | |||||||||
2. | für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, | |||||||||
3. | bei Gefahr im Verzug, | |||||||||
4. | in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nicht oder nicht rasch genug möglich ist. | |||||||||
Die solcherart kundgemachten Verordnungen sind so bald wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der erfolgten Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten. |
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Abs. 1 und 2 erhalten kann.
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