(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft aus dem Kreis der Landesbediensteten eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, als Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau zu bestellen.
(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugewiesenen Bediensteten und ist befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Angelegenheiten zu erteilen.
(3) Als Leiter oder Leiterin der Bezirkshauptmannschaft hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau auch die Angelegenheiten des inneren Dienstes wahrzunehmen (§ 4 Abs. 3). Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat in wichtigen Fällen, die die Organisation der Bezirkshauptmannschaft betreffen, an den Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin von sich aus Bericht zu erstatten.
(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat mit der ständigen Vertretung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau für den Fall der Verhinderung aus dem Kreis der Landesbediensteten eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, zu betrauen.
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