Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung und zur Gewährleistung der besseren Erreichbarkeit der Bezirkshauptmannschaft für die Bewohner und Bewohnerinnen abgelegener Gebietsteile eines Verwaltungsbezirkes die Errichtung ständiger Außenstellen oder solcher mit nicht ständigem Amtsbetrieb verfügen. In dieser an den Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau zu richtenden Weisung ist festzulegen, welche Aufgaben der Außenstelle zur Besorgung unter der Leitung und Aufsicht des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau zu übertragen sind.
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