(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Bereiche und innerhalb dieser Fachgebiete einzurichten, auf die sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Aufgabenbereiche der Bereiche und Fachgebiete und deren Leiter oder Leiterinnen sind in der Geschäftseinteilung auszuweisen.
(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann im Interesse der Einheitlichkeit Bestimmungen über die Zahl, Bezeichnung und Aufgabenbereiche der Bereiche und Fachgebiete erlassen.
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