§ 10 NÖ BHG

NÖ BHG - NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, außer Kraft.

(3) Eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 darf bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Bezirkshauptleute gilt § 6 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

(5) § 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2021 tritt am 1. September 2021 in Kraft.

In Kraft seit 16.06.2021 bis 31.12.9999
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