(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, außer Kraft.
(3) Eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 darf bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Bezirkshauptleute gilt § 6 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
(5) § 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2021 tritt am 1. September 2021 in Kraft.
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