§ 10 NÖ BHG

NÖ BHG - NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, außer Kraft.

(3) Eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 darf bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Bezirkshauptleute gilt § 6 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

(5) § 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2021 tritt am 1. September 2021 in Kraft.

In Kraft seit 16.06.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NÖ BHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NÖ BHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NÖ BHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NÖ BHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NÖ BHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ BHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 NÖ BHG
NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz (NÖ BHG) Fundstelle