Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau die Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften durch eine Kanzleiordnung zu regeln, in welcher insbesondere Anordnungen über den Posteingang und den Postausgang, die Vorgangsweise bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und Form des Schriftverkehrs sowie über die Vernichtung von Akten zu treffen sind.
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