§ 59 NÖ 1 GVV

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie von den Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Burgschleinitz-Kühnring, Drosendorf-Zissersdorf, Eggenburg, Gars am Kamp, Geras, Horn, Irnfritz-Messern, Japons, Langau, Meiseldorf, Pernegg, Röhrenbach, Röschitz, Rosenburg-Mold, St. Bernhard-Frauenhofen, Sigmundsherberg, Straning-Grafenberg und Weitersfeld beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwirtschaftsverband Horn” wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ AWG, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Verbandsbildung wird am 10. Juni 1991 wirksam.Die von den Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Burgschleinitz-Kühnring, Drosendorf-Zissersdorf, Eggenburg, Gars am Kamp, Geras, Horn, Irnfritz-Messern, Japons, Langau, Meiseldorf, Pernegg, Röhrenbach, Röschitz, Rosenburg-Mold, St. Bernhard-Frauenhofen, Sigmundsherberg, Straning-Grafenberg und Weitersfeld beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwirtschaftsverband Horn” wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ AWG, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Verbandsbildung wird am 10. Juni 1991 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 18. Jänner 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3, § 18) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 18. Jänner 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 18,) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1996 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 2. Mai 2016 und am 3. April 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3, 4 und 8, § 13 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 und §§ 14 bis 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 2. Mai 2016 und am 3. April 2017 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, 3, 4 und 8, Paragraph 13, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6 und Paragraphen 14 bis 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2018 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 3. April 2017 und am 13. September 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 Z 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 3. April 2017 und am 13. September 2017 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Eggenburg, Gars am Kamp, Geras, Langau, Röhrenbach, Röschitz und Sigmundsherberg wird genehmigt. Die Übertragung wurde am 1. Jänner 2021 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Japons und Meiseldorf wird genehmigt. Die Übertragung wird am 1. Jänner 2022 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Burgschleinitz-Kühnring, Horn, Irnfritz-Messern und Pernegg wird genehmigt. Die Übertragung wird am 1. Jänner 2023 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinden Drosendorf-Zissersdorf und Straning-Grafenberg wird genehmigt. Die Übertragung wird am 1. Jänner 2024 wirksam.
  10. (10)Absatz 10Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinde Rosenburg-Mold wird genehmigt. Die Übertragung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.
In Kraft seit 29.08.2024 bis 31.12.9999
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