§ 69 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Horn

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die von den Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Gars am Kamp, Geras, Horn, Pölla, Röhrenbach, St. Bernhard-Frauenhofen und St. Leonhard am Hornerwald beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Horn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1992 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Rosenburg-Mold sowie die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 6 Abs. 1) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Krumau am Kamp und Irnfritz-Messern sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2001 und 18. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(4) Das Ausscheiden der Gemeinde Geras und die von der Verbandsversammlung am 15. Oktober 2013 und am 10. März 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2015 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Pernegg sowie die von der Verbandsversammlung am 11. März 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3 Abs. 2) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2016 wirksam.

In Kraft seit 18.12.2015 bis 31.12.9999
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