§ 58 NÖ 1 GVV Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die von der Verbandsversammlung am 21. März 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 4 und § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1982 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Kematen an der Ybbs sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(3) Die Übertragung der Berechnung, Überprüfung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Euratsfeld, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadl an der Donau, Opponitz, Seitenstetten, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Peter in der Au, Viehdorf, Weistrach, Winklarn und Zeillern, die Übertragung der Berechnung, Überprüfung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Aschbach-Markt, Hollenstein an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Opponitz, Seitenstetten und St. Peter in der Au sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(4) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinde Ertl sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(5) Der Beitritt der Gemeinde Ernsthofen, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Ardagger und Ybbsitz sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 9. Dezember 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalbenützungsgebühr und Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Weistrach und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxen der Gemeinden Ferschnitz, Oed-Öhling und Wallsee- Sindelburg sowie die von der Verbandsversammlung am 9. Dezember 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Z 2 und 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.

(7) Der Beitritt der Gemeinde Ennsdorf sowie die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 10. März 1997 und am 24. März 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde hinsichtlich des Beitrittes der Gemeinde Ennsdorf mit 1. Jänner 1998, im übrigen mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(8) Die von den betroffenen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 23. März 1998 und am 26. November 1998 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 3, 6 und 15) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1.1.1998 wirksam.

(9) Die von der betroffenen Gemeinde und der Verbandsversammlung am 9. Dezember 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(10) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Oktober 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(11) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 12. März 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 2002 wirksam.

(12) Die Übertragung der

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Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinde Wallsee-Sindelburg,

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der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Lustbarkeitsabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen, der Gemeinden Opponitz und Wallsee-Sindelburg

sowie die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Z 2 und 4) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.

(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Euratsfeld und hinsichtlich der Hundeabgabe für die Gemeinden Ardagger, Hollenstein an der Ybbs, St. Peter in der Au und Weistrach sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2004 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 2 lit.a und Abs. 6 [neu]) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.

(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich Tarifpost B5 und B6 der NÖ Gebrauchsabgabe für die Gemeinden Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Euratsfeld, Ferschnitz, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, Seitenstetten, Strengberg, Viehdorf, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Zeillern und hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren und der Wasserbezugsgebühren für die Gemeinde St. Georgen am Ybbsfelde sowie die von der Verbandsversammlung am 27. März 2006 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 1, § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 7 [neu]) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(15) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich Tarifpost B5 und B6 der NÖ Gebrauchsabgabe, für die Gemeinde Wallsee-Sindelburg sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Februar 2007 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 7) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2008 wirksam.

(16) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren für die Gemeinde Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 19. März 2008 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2009 wirksam.

(17) Der Beitritt der Gemeinde St. Pantaleon-Erla, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr (nur hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage Klein Erla), der Gebrauchsabgabe hinsichtlich der Tarifposten B 5 und B 6 des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, und der Kommunalsteuer für die Gemeinde St. Pantaleon-Erla sowie die von der Verbandsversammlung am 25. November 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 2, § 3 Abs. 2 und 7) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, Wasserbezugsgebühr und Bereitstellungsgebühr für die Gemeinde Wolfsbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. März 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Hundeabgabe für die Gemeinde Wolfsbach sowie die von der Verbandsversammlung am 6. April 2011 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 2, 6 und 7) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Vergnügungsabgabe für die Gemeinden Ardagger, Ennsdorf, Ernsthofen, Haidershofen, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Opponitz, St. Georgen am Ybbsfelde, Strengberg, Viehdorf, Wallsee-Sindelburg, Ybbsitz und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 21. März 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 8) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Nächtigungstaxe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Aschbach – Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed – Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Pantaleon – Erla, St. Peter in der Au, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee – Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach und Zeillern, ferner die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgabe bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinden Allhartsberg, Ardagger, Aschbach – Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed – Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Pantaleon – Erla, St. Peter in der Au, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Wallsee – Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz und Zeillern sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(22) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanal- und Wassergebühren und der Hundeabgabe, einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen für die Gemeinde Oed-Oehling sowie die von der Verbandsversammlung am 7. April 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und 6) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(23) Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 2015 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband für Abgabeneinhebung im Bezirk Amstetten“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz in der Region Amstetten“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

In Kraft seit 18.12.2015 bis 31.12.9999
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