§ 139 NÖ 1 GVV Gemeindeverband von Paradis Musikschule Warth-Bromberg-Scheiblingkirchen/Thernberg

NÖ 1 GVV - 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die von den Gemeinden Warth und Scheiblingkirchen- Thernberg beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Warth-Scheiblingkirchen-Thernberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.

(2) Der Beitritt der Gemeinde Bromberg und die von der Verbandsversammlung am 24. September 2009 beschlossene Satzungsänderung (§§ 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 3) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(3) Die von der Verbandsversammlung am 14. April 2015 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 und 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2016 wirksam.

In Kraft seit 12.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 139 NÖ 1 GVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 139 NÖ 1 GVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 139 NÖ 1 GVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 139 NÖ 1 GVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 139 NÖ 1 GVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ 1 GVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 138 NÖ 1 GVV
§ 140 NÖ 1 GVV