§ 158 NO (Art. 2) ist auf Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begangen werden. Paragraph 158, NO (Artikel 2,) ist auf Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begangen werden.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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