Art. 8 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die im Königreiche Dalmatien bei den Bezirksgerichten aufbewahrten Acten der verstorbenen oder außer Amt getretenen Notare sind von den Bezirksgerichten an den Gerichtshof erster Instanz ihres Sprengels zur Uebernahme in das Archiv abzugeben. Die Uebergabe ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung für andere, als die in derselben bestimmten Personen bereits erworbenen Rechte auf den Bezug eines Antheiles an den Notariatsgebühren werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 8 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 8 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 8 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 8 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 8 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 7 § 1 NO
Art. 9 NO