Art. 7 § 1 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(Anm.: Abs. 1 In-Kraft-Treten)

(2) § 3b NO in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Notariatsakt nach dem 20. Jänner 2005 aufgenommen wurde.

In Kraft seit 06.07.2005 bis 31.12.9999
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