Art. 13 § 8 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 19 Abs. 2 NO (Art. I) ist in Ansehung jener Erlöschensgründe anzuwenden, die sich nach § 19 Abs. 1 lit. a und d NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleiches gilt, wenn der Notar das 70. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2005 vollendet.

In Kraft seit 31.12.2005 bis 31.12.9999
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