§ 183 Abs. 1 und 1a NO (Art. 2) ist auf Verfahren zur Prüfung der bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden. Paragraph 183, Absatz eins und 1a NO (Artikel 2,) ist auf Verfahren zur Prüfung der bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.
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