Art. 11 § 11 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 183 Abs. 1 und 1a NO (Art. 2) ist auf Verfahren zur Prüfung der bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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