Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Zeiten nach § 6 Abs. 3 Z 2 NO in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag des Notariatskandidaten auch dann anzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verbracht worden sind.
In Kraft seit 31.12.2005 bis 31.12.9999
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