Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§§ 164 Abs. 1 bis 3 und 169 Abs. 1 NO (Art. 2) sind anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Verfahren oder das Berufungsverfahren nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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