Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(Anm.: Abs. 1 und 2 betreffen andere Rechtsvorschrifent)
(3) Artikel VI ist auf alle Erklärungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beim Notar oder Rechtsanwalt bzw. bei der Österreichischen Notariatskammer einlangen.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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