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(1) Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.
(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,
a) | bei Lebzeiten des | |||||||||
b) | nach dem Tode des | |||||||||
der Tag der Übernahme der letztwilligen Anordnung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken. |
(1) Von Notariatsakten, die letztwillige Anordnungen enthalten, können Ausfertigungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften, von den über letztwillige Anordnungen aufgenommenen Protokollen und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen können Beurkundungen sowie beglaubigte und einfache Abschriften erteilt werden.
(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,
a) | bei Lebzeiten des | |||||||||
b) | nach dem Tode des | |||||||||
der Tag der Übernahme der letztwilligen Anordnung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken. |