Begründung: Beide Vorinstanzen haben das nunmehr bewilligte Eintragungsbegehren abgewiesen, weil sie das in § 364c ABGB für die Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots geforderte besondere Naheverhältnis zwischen Verbotsberechtigtem und Verbotsbelastetem für nicht ausreichend bescheinigt hielten. Im Schenkungsvertrag vom 2. 6. 1998 findet sich dazu neben der Vereinbarung des fraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes in Punkt 5. sowie de... mehr lesen...