§ 182 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFindet das Disciplinargericht, daß das einem Notare zur Last fallende Disciplinarvergehen auch nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden sei, so hat es die Anzeige an das zuständige Strafgericht zu machen.
  2. (2)Absatz 2So lange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig ist, darf gegen den Notar das Disciplinarverfahren wegen derselben Handlung nicht stattfinden.
  3. (3)Absatz 3Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen der Einleitung der Untersuchung oder der Verhängung der Haft gegen einen Notar der Notariatskammer und dem Oberlandesgerichte die Anzeige zu machen, und nach Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens diesen Behörden eine Abschrift der das Verfahren abschließenden Entscheidung mitzutheilen.
  4. (1)Absatz einsBegründet das einem Notar angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat das Disziplinargericht Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  5. (2)Absatz 2So lange ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
  6. (3)Absatz 3Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, die Notariatskammer und das Oberlandesgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Notar zu verständigen, und nach Beendigung des Strafverfahrens diesen Behörden eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
  7. (4)Absatz 4Die gleiche Mittheilung istgleichen Mitteilungen sind an die Notariatskammer zu machenerstatten, wenn das strafgerichtliche VerfahrenStrafverfahren nach der StPO gegen einen NotariatscandidatenNotariatskandidaten stattgefunden hat.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsFindet das Disciplinargericht, daß das einem Notare zur Last fallende Disciplinarvergehen auch nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden sei, so hat es die Anzeige an das zuständige Strafgericht zu machen.
  2. (2)Absatz 2So lange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig ist, darf gegen den Notar das Disciplinarverfahren wegen derselben Handlung nicht stattfinden.
  3. (3)Absatz 3Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen der Einleitung der Untersuchung oder der Verhängung der Haft gegen einen Notar der Notariatskammer und dem Oberlandesgerichte die Anzeige zu machen, und nach Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens diesen Behörden eine Abschrift der das Verfahren abschließenden Entscheidung mitzutheilen.
  4. (1)Absatz einsBegründet das einem Notar angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat das Disziplinargericht Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  5. (2)Absatz 2So lange ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
  6. (3)Absatz 3Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, die Notariatskammer und das Oberlandesgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Notar zu verständigen, und nach Beendigung des Strafverfahrens diesen Behörden eine Ausfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden.
  7. (4)Absatz 4Die gleiche Mittheilung istgleichen Mitteilungen sind an die Notariatskammer zu machenerstatten, wenn das strafgerichtliche VerfahrenStrafverfahren nach der StPO gegen einen NotariatscandidatenNotariatskandidaten stattgefunden hat.

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