Entscheidungen zu § 164 Abs. 2 NO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/22 2003/06/0025

Der Beschwerdeführer ist öffentlicher Notar im Bereich der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0123, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst wegen der auch hier relevanten Tatvorwürfe disziplinär verfolgt, aber auf Grund seiner Berufung mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 22. September 1995 von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.01.2004

RS Vwgh 2004/1/22 2003/06/0025

Index: 27/02 Notare
Norm: NO 1871 §164 Abs2;
Rechtssatz: Das Ablehnungsrecht des § 164 Abs. 2 letzter Satz NO bezieht sich nur auf die Mitglieder der Notariatskammer und nicht auch auf die Mitglieder des Ständigen Ausschusses als Berufungsbehörde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2003060025.X03 Im RIS seit 17.02.2004 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.01.2004

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