Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsAußer dem Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:
a)Litera aein alphabetisches Verzeichniß aller Parteien, rücksichtlich welcher in dem Geschäftsregister Eintragungen vorkommen, mit Beifügung aller Geschäftszahlen der diese Partei betreffenden Eintragungen im Register;
b)Litera bein Beurkundungsregister sowie die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (§ 82 Abs. 4);ein Beurkundungsregister sowie die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (Paragraph 82, Absatz 4,);
c)Litera ceine alphabetisch geordnete Sammlung der Musterunterschriften (§ 79 Abs. 2);eine alphabetisch geordnete Sammlung der Musterunterschriften (Paragraph 79, Absatz 2,);
d)Litera deine zeitlich geordnete Sammlung der Protestvermerke;
e)Litera eein Tagebuch (Journal); in diesem ist in zeitlicher Reihenfolge unter durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummern jeder Ein- und Ausgang an Bargeld, an Wertpapieren und Wertgegenständen sowie auf Konten für fremde Rechnung (Anderkonten) in gesonderten Spalten einzutragen;
f)Litera fein Kassabuch, in dem gesondert alle zur gleichen Sache gehörenden Ein- und Ausgänge in der Reihenfolge und Gliederung des Tagebuches einzutragen sind, sowie ein Namensverzeichnis dazu.
Das Tagebuch und das Kassabuch können auch in Karteiform geführt werden.
(2)Absatz 2Vermerkblätter, Beurkundungsregister, die Sammlung der Musterunterschriften, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,)
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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