§ 76 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie die Organe der Gewässeraufsicht haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen und die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zu unterstützen.

Stand vor dem 14.08.2021

In Kraft vom 01.03.1991 bis 14.08.2021

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie die Organe der Gewässeraufsicht haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen und die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zu unterstützen.

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