§ 75b NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist nach MaßgabeIm Sinne des AbsAbschnitts XIV. 2 die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c verpflichtet.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur. Das oberflächige Bodenaushubmaterial (humoser Oberboden und Zwischenboden) der Anlage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Über dieses Volumen hat die oder der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde eine entsprechende Bestätigung durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft beizubringen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 2 genannten Abgabensatz neu festzusetzen, wenn sich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 seit der letzten Festsetzung bis Juli des Vorjahres um mindestens 10% geändert hat. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige NeufestsetzungGesetzes ist der für den Jänner 2016 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010.:

1.

„Gewinnen“: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) von mineralischen Rohstoffen sowie von Torf und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

2.

„Anlage“: Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf, welche gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligungspflichtig ist oder bewilligt wurde oder für welche gemäß § 81 Abs. 18 die Bewilligung als erteilt gilt;

3.

„mineralischer Rohstoff“: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;

4.

„verwertetes Material“: gewonnene mineralische Rohstoffe sowie Torf, welche aus der Anlage verbracht und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

Stand vor dem 14.08.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 14.08.2021

(1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe ist nach MaßgabeIm Sinne des AbsAbschnitts XIV. 2 die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c verpflichtet.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m³ der im Bewilligungsbescheid zum Abbau freigegebenen Kubatur. Das oberflächige Bodenaushubmaterial (humoser Oberboden und Zwischenboden) der Anlage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen. Über dieses Volumen hat die oder der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde eine entsprechende Bestätigung durch eine einschlägig ausgebildete und hiezu befugte Fachkraft beizubringen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 2 genannten Abgabensatz neu festzusetzen, wenn sich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 seit der letzten Festsetzung bis Juli des Vorjahres um mindestens 10% geändert hat. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige NeufestsetzungGesetzes ist der für den Jänner 2016 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010.:

1.

„Gewinnen“: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) von mineralischen Rohstoffen sowie von Torf und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

2.

„Anlage“: Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf, welche gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligungspflichtig ist oder bewilligt wurde oder für welche gemäß § 81 Abs. 18 die Bewilligung als erteilt gilt;

3.

„mineralischer Rohstoff“: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;

4.

„verwertetes Material“: gewonnene mineralische Rohstoffe sowie Torf, welche aus der Anlage verbracht und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

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