(1) Die Naturschutzorgane haben an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken. Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet in ihrem dienstlichen Wirkungsbereich:
a) | Personen, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen, anzuhalten und ihre Person festzustellen; | |||||||||
b) | Pflanzen und Tiere, Teile und Exemplare derselben, für die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung finden, zur Sicherung des Verfalles (§ 78 Abs. 5) vorläufig zu beschlagnahmen sowie die zur Tat benützten Gegenstände abzunehmen. Die Beschlagnahme ist der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Tiere und Gegenstände an die Behörde abzuliefern; | |||||||||
c) | die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach solchen Gegenständen zu durchsuchen; | |||||||||
d) | eine vorläufige Arbeitseinstellung zu verfügen (§ 54 Abs. 2). |
(2) Die Naturschutzorgane haben Übertretungen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Den Naturschutzorganen können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Aufgaben zugeordnet werden.
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