Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:
a) | die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, | |||||||||
b) | vollendetes 19. Lebensjahr, | |||||||||
c) | Vertrauenswürdigkeit, | |||||||||
d) | Wohnsitz im Burgenland oder einem benachbarten Bundesland und | |||||||||
e) | der Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Ausbildungsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 63). |
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