§ 72 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§§ 4 Abs. 1, 56§§ 56, 60, 61, 69) sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten.

(2) Alle sind berechtigt, sofern nicht Rechtsvorschriften dagegen stehen, ein Gutachten über die Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur im Sinne des § 50 Abs. 4 gegen Ersatz der Entstehungskosten zu erwerben. Ebenso ist jedermann Auskunft über die Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles zu geben, soferne diese die Grundlage für eine Bewilligung nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 1 lit. b und 18 Abs. 3 lit. c ist.

Stand vor dem 03.11.2020

In Kraft vom 09.10.2004 bis 03.11.2020

(1) Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§§ 4 Abs. 1, 56§§ 56, 60, 61, 69) sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten.

(2) Alle sind berechtigt, sofern nicht Rechtsvorschriften dagegen stehen, ein Gutachten über die Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur im Sinne des § 50 Abs. 4 gegen Ersatz der Entstehungskosten zu erwerben. Ebenso ist jedermann Auskunft über die Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles zu geben, soferne diese die Grundlage für eine Bewilligung nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 1 lit. b und 18 Abs. 3 lit. c ist.

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