(1) Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.
(2) In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Grundeigentümerin oder Grundeigentümer, ist die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen und dgl. in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Dem Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ist ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen. Dieser hat insbesondere eine planliche Darstellung und schriftliche Beschreibung der Endgestaltung bei Schließung oder Stilllegung der Anlage oder eines ihrer Abschnitte sowie Angaben über die Umsetzungsfristen zu enthalten. Eine Anlage nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d ist in Abschnitte zu teilen, die jeweils eine Fläche von 5 ha nicht übersteigen dürfen.
(4) Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Natur (§ 1) sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme (§§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 1 lit. b, 18 Abs. 3 lit. c) erforderliche sind. Aufgabe der Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur ist es insbesondere, auf fachlicher Grundlage die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen, auf Biotope und Ökosysteme sowie auf die Landschaft zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten.
(5) Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), vorzugehen. Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes - GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(6) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für das Anzeigeverfahren gemäß § 5a, sofern hiefür in letzterer Bestimmung nicht gesonderte Regelungen getroffen sind.
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