§ 17 NG 1990

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.

(2) Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach § 95 Abs. 1 Z 14 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.

(3) Autochthone Arten sind bodenständige (einheimische) Tiere und Pflanzen, die ein Gebiet unabhängig von Einbürgerungsaktionen besiedeln.

(4) Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Abs. 1 nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 nicht gegeben ist.

(5) Bei einer Genehmigung nach Abs. 2 ist unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 4 sicherzustellen, daß

a)

sich durch das Aussetzen ein Bestand entwickeln kann, der nach einer angemessenen Zeit ohne gezielte Hilfsmaßnahmen (z. B. weiteres Aussetzen, ständige Fütterung, Bekämpfung von natürlichen Feinden oder Verminderung natürlicher Verluste) langfristig überlebensfähig ist,

b)

bei Bestandaufstockungen zusätzlich eine weitgehende Übereinstimmung mit dem noch vorhandenen Wildbestand (ökologische, ethologische und taxonomische Eigenschaften) erreicht wird.

In Kraft seit 04.11.2020 bis 31.12.9999
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