§ 18 NG 1990 Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 a, 16 und 16a Abs. 1 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine Anwendung, soweit hiebei geschützte Pflanzen oder geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und die nachteilige Wirkung möglichst gering gehalten wird.

(2) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.

(3) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofern

1.

es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und

2.

der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt.

(4) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Abs. 5, Ausnahmen bewilligen:

1.

zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

2.

zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,

3.

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 6 Abs. 5) einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

4.

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

5.

um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzen- bzw. Tierarten zu erlauben.

(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Abs. 3 von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:

1.

im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

2.

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

3.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

4.

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

5.

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

6.

um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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