(1) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der §§ 14, 15 a, 16 und 16 a und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Regelung des § 14 Abs. 3 grundsätzlich unberührt, soweit hiebei geschützte Pflanzen und geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden.
(2) Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher und tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne daß die Produktionsgrundlagen erschöpft werden.
(3) In Verordnungen nach § 14 Abs. 3 hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die einer zeitgemäßen und nachhaltigen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder der Bodenreform wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.
(4) Im Verfahren nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, darf der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung dieser Anlagen und Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gegeben sind.
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