§ 8 NahVG Strafbestimmungen

Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung 1973 anzuwenden.Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen. Hiebei ist Paragraph 370, der Gewerbeordnung 1973 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 und 2 sind Übertretungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a der Gewerbeordnung 1973.Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 5, Absatz eins und 2 sind Übertretungen im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Gewerbeordnung 1973.
  3. (3)Absatz 3Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben bei der Vollziehung des § 5 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 1 sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben bei der Vollziehung des Paragraph 5, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 8, Absatz eins, sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2012
  1. (1)Absatz einsWer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung 1973 anzuwenden.Wer den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen. Hiebei ist Paragraph 370, der Gewerbeordnung 1973 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 und 2 sind Übertretungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a der Gewerbeordnung 1973.Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 5, Absatz eins und 2 sind Übertretungen im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Gewerbeordnung 1973.
  3. (3)Absatz 3Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben bei der Vollziehung des § 5 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 1 sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Bundespolizei, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden, haben bei der Vollziehung des Paragraph 5, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 8, Absatz eins, sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

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