§ 4 Abs 1 NahVersG
1) § 4 Abs 1 NahVersG ordnet an, dass Unternehmer, soweit andere Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmten, insbesondere in der Auswahl der Letztverkäufer frei sind. Sie können nach dieser Bestimmung aber zum Vertragsabschluss verpflichtet werden, wenn durch die Nichtbelieferung des Letztverkäufers die Nahversorgung gefährdet ist oder die Wettbewerbsfähigkeit des Letztverkäufers bei derjenigen Warengattung, zu der die nicht gelieferte Ware gehört, wesentlich beeinträchtigt wird. Die Nahversorgung ist nach § 4 Abs 2 NahVersG dann gefährdet, wenn es einer maßgeblichen Anzahl von Verbrauchern nicht möglich ist, die zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Waren unter Zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeugs oder öffentlichen Verkehrsmittels zu kaufen (16 Ok 12/13).
2) Bereits nach dem Bericht des Handelsausschusse (565 der BlgNR 14. GP) ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit durch Verweigerung weiterer Belieferungen nicht anzunehmen, wenn die nicht gelieferte Ware trotz Lieferbereitschaft nur einem im Verhältnis zu den übrigen verkauften Waren geringen Anteil am Umsatz der betreffenden Warengattung des Letztverkäufers hatte. Ein Recht auf Vollsortimentierung kann nach Auffassung des Handelsausschusses aus § 4 Abs 1 NahVersG nicht hergeleitet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Erzeuger, Großhändler und Zwischenhändler in der Auswahl jener Vertriebswege und Vertriebsarten, die letztlich den Letztverbraucher erreichen, grundsätzlich frei sind. Der Kontrahierungszwang gemäß § 4 NahVersG soll erkennbar restriktiv geübt werden (16 Ok 12/13).