(1) Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht für möglich erachtet.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet wird.
(2a) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Erhebungen, der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungen in Ordnungsstrafsachen sowie über den Inhalt der Disziplinarakten sind untersagt. Der Notar, auf den sich das Verfahren bezogen hat, darf jedoch über dessen Ausgang insoweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.
(3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die §§ 132, 133, 134 bis 136 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Notariatskammer hat entweder den Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu verhängen, sofern nicht gemäß § 155 Abs. 3 von der Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb eines Monats zuzustellen.
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