§ 162 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Untersuchungskommissär hat alle zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben. Zu diesem Zweck kann er insbesondere den Beschuldigten und Zeugen laden und vernehmen, Sachverständige beiziehen sowie Beweisgegenstände in Augenschein nehmen. Die Weigerung des Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat auf das Verfahren keinen Einfluß. Stößt der Untersuchungskommissär im Rahmen seiner Tätigkeit auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 36c Abs. 1 sinngemäß.

(2) Der Untersuchungskommissär hat, wenn es dem Untersuchungszweck nicht widerspricht, den Beschuldigten von seinen Erhebungen zeitgerecht im Voraus zu informieren und ihm binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Andernfalls ist der Beschuldigte umgehend im Nachhinein zu informieren, sobald es der Erhebungszweck gestattet.

(3) Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann von der Vernehmung einer Person Abstand genommen werden; der Beschuldigte kann jedoch seine Vernehmung verlangen.

(4) Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszwecks oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär zur Durchführung von Vernehmungen oder anderen Erhebungen die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat dabei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen, wobei die Anwendung von Zwangsmitteln, ausgenommen die Verhängung von Beugestrafen im Fall der ungerechtfertigen Nichtbefolgung von Ladungen, unzulässig ist. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Beschuldigte und gegebenenfalls dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu.

(5) Der Beschuldigte kann einen Notar, einen Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als Verteidiger beiziehen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 162 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 162 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 162 NO


Entscheidungen zu § 162 Abs. 1 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 162 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 162 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 161 NO
§ 163 NO