§ 110 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Notar muß sowohl die von ihm selbst aufgenommenen, als die ihm von den Parteien übergebenen oder von der Notariatskammer zugewiesenen Acten, nach der laufenden Geschäftszahl geordnet, an einem sicheren und trockenen Orte seiner Wohnung oder Kanzlei unter Sperre sorgfältig verwahren.

(2) Wird eine Notariatsurkunde von zwei Notaren aufgenommen, so hat derjenige Notar die Urschrift zu verwahren, welcher die Verhandlung geleitet hat.

(3) Die in das Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 109a NO
§ 110a NO