§ 104 NO Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden.

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Notare sind berufen, auf Papier errichtete Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.

(2) Bares Geld jedoch, öffentliche Schuldverschreibungen und andere im gemeinen Verkehre stehende Werthpapiere ist der Notar kraft seines Amtes nur in einstweilige Verwahrung gemäß den Bestimmungen der §§. 107 bis 109 zu übernehmen berufen.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 104 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 104 NO


Entscheidungen zu § 104 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 104 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 104 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103 NO
§ 105 NO