Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien ist § 146 Abs. 1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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