Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des Paragraph 502, ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des Paragraph 528, ZPO zulässig.
(2)Absatz 2Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
1.Ziffer einsDie Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
2.Ziffer 2Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
(3)Absatz 3Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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