Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
(2)Absatz 2Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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