Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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