§ 43c MuSchG Verfahrenshilfe

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43c MuSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43c MuSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43c MuSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43c MuSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43c MuSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 43b MuSchG
§ 43d MuSchG