Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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