§ 44d MuSchG

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen ist § 150 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.

(2) Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 40 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, ist § 42 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, ist § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter sinngemäß anzuwenden.

(4) Für Muster, deren Schutzdauer vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 endet, ist § 41 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Muster, deren Schutzdauer nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.

(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 und § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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