Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsGemeinschaftsgeschmacksmustergericht erster Instanz im Sinne des Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erster Instanz im Sinne des Artikel 80, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2)Absatz 2Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
In Kraft seit 27.08.2003 bis 31.12.9999
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