(1) Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erster Instanz im Sinne des Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
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