§ 44c MuSchG Übergangsbestimmungen

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsAuf Musteranmeldungen und registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 liegt, sind die §§ 1, 2, 3, 12 Abs. 1, §§ 24, 25, 29 und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.Auf Musteranmeldungen und registrierte Muster, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003, liegt, sind die Paragraphen eins,, 2, 3, 12 Absatz eins,, Paragraphen 24,, 25, 29 und 44 Absatz 3, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Paragraphen 2 a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 eingeleitet wurden, ist § 23 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003, eingeleitet wurden, ist Paragraph 23, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2003 auf Grund der §§ 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den §§ 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.Sofern Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2003, auf Grund der Paragraphen 4 und 5 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht verhindert werden konnten, können Rechte aus dem Muster gemäß den Paragraphen 4 bis 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor dem Tag des In-Kraft-Tretens des genannten Bundesgesetzes begonnen hat, zu verhindern.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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