Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsWer ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines geschützten Musters oder einer ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß das Erzeugnis weder ganz noch teilweise unter das Musterrecht fällt.
(2)Absatz 2Der Inhaber eines geschützten Musters oder einer ausschließlichen Lizenz kann gegen jemanden, der ein Erzeugnis betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß das Erzeugnis ganz oder teilweise unter das Musterrecht fällt.
(3)Absatz 3Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein zwischen denselben Parteien früher anhängig gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe Musterrecht und dasselbe Erzeugnis betrifft, noch anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein zwischen denselben Parteien früher anhängig gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe Musterrecht und dasselbe Erzeugnis betrifft, noch anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4)Absatz 4Der Antrag kann sich nur auf ein einzelnes Musterrecht beziehen. Mit dem Antrag ist eine Abbildung des Erzeugnisses in vier Stücken zu überreichen; eine Ausfertigung ist der Endentscheidung anzuheften.
(5)Absatz 5Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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