§ 40 MuSchG Rekurs

MuSchG - Musterschutzgesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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