Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 MuSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 MuSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 MuSchG