Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsArt und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sind im Mutter-Kind-Pass festzuhalten. Weiters sind im Mutter-Kind-Pass die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Hebammenberatung zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für Gesundheit aufzulegen.
(3)Absatz 3Der Mutter-Kind-Pass hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
(4)Absatz 4Im Mutter-Kind-Pass sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
1.Ziffer einsPersonaldaten der Mutter und des Kindes,
2.Ziffer 2für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß §§ 3 bis 11,für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraphen 3 bis 11,
2a.Ziffer 2 aDurchführung der Hebammenberatung gemäß § 5a,Durchführung der Hebammenberatung gemäß Paragraph 5 a,,
3.Ziffer 3Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
(5)Absatz 5Der Mutter-Kind-Pass ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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